Das Pfändungsschutzkonto
Ihr Konto wurde gepfändet? Erste Informationen, die Sie beachten sollten:
1. Kein Pfändungsschutz ohne Pfändungsschutzkonto
Wurde Ihr Girokonto gepfändet, muss das Kreditinstitut das Konto sperren, wenn das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Jetzt müssen Sie schnell aktiv werden!
2. Umwandlungsantrag
Um die Kontosperre zu beenden, beantragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut unverzüglich die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (= P-Konto). Die Umwandlung können Sie persönlich oder eine bevollmächtigte Person beantragen. In Banken und Sparkassen gibt es hierzu einen Vordruck. Sie müssen dabei in jedem Fall erklären, dass Sie kein weiteres P-Konto haben.
3. Anspruch auf Umwandlung
Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Das gilt auch, wenn das Konto "im Minus" oder bereits gepfändet ist. Ist ein Gemeinschaftskonto gepfändet, müssen Sie zwei (P-) Konten beantragen. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wird dann geteilt.
4. Einen Monat Zeit zur Umwandlung in ein P-Konto
Wird das Girokonto nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt, muss das Kreditinstitut das gesamte gepfändete Kontoguthaben an den Gläubiger abführen. Pfändungsschutz besteht bei Versäumnis der Monats-Frist nur für zukünftiges Guthaben ab dem Zeitpunkt, ab dem das Konto als P-Konto geführt wird. Denken Sie bei der Fristberechnung daran, dass die Umwandlung in ein P-Konto nach Ihrem Antrag bis zu vier Geschäftstage dauern kann.
5. Grundfreibetrag: derzeit 1.500 Euro pro Monat
Je Kalendermonat sind derzeit bis zu 1.500 Euro auf dem P-Konto pfändungsfrei (Grundfreibetrag). Voraussetzung ist ein ausreichender Geldeingang auf dem Konto. Die Herkunft des Geldes (Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Schenkung, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld …) spielt keine Rolle.
6. Erhöhung des Grundfreibetrages
Sie können den Grundfreibetrag bei Ihrem Kreditinstitut erhöhen lassen, wenn Sie zum Beispiel gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen, Sozialleistungen für andere (Bedarfsgemeinschaft) entgegennehmen oder einmalige Sozialleistungen und Kindergeld auf dem P-Konto eingehen. Auch Nachzahlungen können in bestimmten Fällen geschützt werden.
7. Wie erhöhen Sie den Grundfreibetrag?
Zur Erhöhung des Freibetrages benötigt das Kreditinstitut eine Bescheinigung: Eine Bescheinigung bekommen Sie - unter Vorlage entsprechender Nachweise - beispielsweise bei einer Beratungsstelle, die als Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle zugelassen ist, einem Sozialleistungsträger (etwa Jobcenter) oder Ihrem Arbeitgeber. Es können aber nicht alle (Sozial-) Leistungen bescheinigt werden.
8. Festsetzung des individuellen Freibetrages durch Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle
Ist Ihr Einkommen höher als der Freibetrag, kann häufig eine weitere Erhöhung des Pfändungsfreibetrages (z.B. entsprechend der Pfändungstabelle) beim Vollstreckungsgericht/ vollstreckende Stelle des öffentlichen Gläubigers beantragt werden.
9. Verrechnung durch die Bank bei überzogenem Konto
Ist ihr P-Konto überzogen und kündigt die Bank den Dispo, können Sie verlangen, dass Ihnen der (erhöhte) Grundfreibetrag ausgezahlt wird. Das Kreditinstitut kann eigene Forderungen nicht mit dem Guthaben auf dem P-Konto verrechnen.
10. Noch Fragen?
Diese Informationen können nur einen groben Überblick geben. Verstehen Sie etwas nicht, fragen Sie uns gerne. Die richtige Führung des Pfändungsschutzkontos ist nämlich nicht einfach.