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Betreuungsvereinigung Unterstützung

Betreuung

Herzlich willkommen bei der Betreuungsvereinigung. Auf unserer Seite finden Sie viele Informationen rund um das Thema Betreuung. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Wer regelt meine Angelegenheiten, wenn ich das z.B. wegen eines Unfalls, einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr selbst kann? Der Gesetzgeber hat dazu verschiedene Möglichkeiten vorgesehen.

Eine dieser Möglichkeiten ist die vom Betreuungsgericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eingerichtete gesetzliche Betreuung. Durch gerichtlichen Beschluss wird eine Person bestellt, die Angelegenheiten einer anderen Person regel; das Gericht legt dafür die Aufgabenkreise fest.

Durch eine Betreuungsverfügung kann die betroffene Person bestimmen, wer durch das Gericht zum Betreuer bestellt wird.

Die Betreuung wir nur dann eingerichtet wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Beantragt werden kann die Betreuung durch die betroffene Person selbst; Anregung zu einer rechtlichen Betreuung können alle Personen oder Institutionen geben, die den Hilfebedarf erkennen. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung sind in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Betreuungsgesetz (BtG) geregelt

Wir sind ein nicht-selbständiger Betreuungsverein. Er ist an die Beratungsdienste des Caritasverbandes Westerwald-Rhein-Lahn e.V. angegliedert. Wir sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine des Westerwaldkreises.

Was wir machen

  • Wir beraten Sie als Betreuer vor und nach der Übernahme einer Betreuung.
  • Wir geben Hilfestellungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte als Betreuer.
  • Wir veranstalten Fortbildungen und Schulungen zum Thema Betreuungsrecht.
  • Wir beraten über die individuelle Vorsorge, wie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in Vorträgen und Einzelberatunge.
  • Wir führen selbst Betreuungen.

Weitere Informationen

Gesetzliche Betreuung

  • Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens aus Gesundheits-, Unfall- oder Altersgründen unerwartet in die Lage kommen, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Dann stellt sich die Frage nach einem gesetzlichen Betreuer.
  • Die rechtliche Grundlage zur Einrichtung einer Betreuung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betreuungsgesetz. Das Wohl und die Wünsche des Betreuten sowie sein Recht auf Selbstbestimmung stehen im Vordergrund.
  • Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet, wenn eine erwachsene Person altersverwirrt, psychisch krank, geistig oder körperlich behindert ist und aufgrund dessen, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann (vgl. § 1896 BGB).
  • Eine Betreuung wird durch das Betreuungsgericht angeordnet, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der oben erwähnten Krankheiten oder Behinderungen beruht, und die eine Betreuung erfordert.
  • Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht setzt immer eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter voraus und eine medizinische Begutachtung durch den Amtsarzt oder einen sonstigen Sachverständigen. Ab Juli 2014 ist die vorherige Sachaufklärung durch die Betreuungsbehörde zwingend.
  • Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung oder Entrechtung. Sie hat grundsätzlich nicht zur Folge, das der Betroffene geschäftsunfähig wird.
  • Eine Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten oder mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht.

Aufgaben des Betreuers

Die Betreuung erfolgt nur im Rahmen der vom Betreuungsgericht vorgegebenen Aufgabenkreise. In diesen Aufgabenkreisen vertritt der Betreuer den betreuten Menschen gerichtlich und außergerichtlich. Bei der Ausübung der Betreuung hat der Betreuer die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten Menschen zu berücksichtigen soweit dies machbar und vertretbar ist ohne dass der Betreute Schaden nimmt. Die Betreuung soll dem Wohl des betreuten Menschen dienen. Der betreute Mensch soll befähigt werden, sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer soll wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit dem Betreuten besprechen. Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, sofern sie dessen Wohl nicht widersprechen und die Erfüllung zumutbar ist.

Aufgabenkreise der Betreuung

  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht Unterbringung (z. B.in einer Psychiatrie) unterbringungsähnliche Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Signalgeber, sedierende Medikamente)
  • Vermögenssorge Verwaltung des Vermögens und Einkommens des Betreuten
  • Behördenangelegenheiten
  • Rentenangelegenheiten
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Organisation der häuslichen Pflege und Versorgung
  • Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitungen
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Postangelegenheiten (bedarf der besonderen Anordnung durch das Gericht; § 1896 Abs. 4 BGB)

Die Betreuung erfolgt nur im Rahmen der vom Betreuungsgericht vorgegebenen Aufgabenkreise. In diesen Aufgabenkreisen vertritt der Betreuer den betreuten Menschen gerichtlich und außergerichtlich.

Bei der Ausübung der Betreuung hat der Betreuer die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten Menschen zu berücksichtigen soweit dies machbar und vertretbar ist ohne dass der Betreute Schaden nimmt.

Die Betreuung soll dem Wohl des betreuten Menschen dienen.

Der betreute Mensch soll befähigt werden, sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Der Betreuer soll wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit dem Betreuten besprechen.

Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, sofern sie dessen Wohl nicht widersprechen und die Erfüllung zumutbar ist.


Ehrenamtliche Betreuung

  • Wir möchten sie gewinnen und befähigen, ehrenamtlich oder als Angehörige(r) eine Betreuung zu übernehmen.
  • Wir suchen engagierte Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, sich für das Wohl anderer zu engagieren und dabei Verantwortung für hilfsbedürftige Menschen in Form einer gesetzlichen Betreuung zu übernehmen. Um Sie auf diese Aufgabe vorzubereiten, bieten wir Schulungen und Fortbildungen an.
  • Wir beraten Sie vor und nach Ihrer Betreuerstellung durch das Betreuungsgericht. Wir beraten Sie auch bei der Übernahme einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht.
  • Wir erklären Ihnen ausführlich Ihre Rechte und Pflichten und Aufgaben als Betreuer und Bevollmächtigte.

Vorsorgemöglichkeiten

  • Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht dient der Vermeidung einer Betreuerbestellung durch das Gericht.
  • Betreuungsverfügung: Mit der Betreuungsverfügung kann ich regeln, wer zum gerichtlichen Betreuerbestellt wird.
  • Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann ich meine ärztliche Behandlung regeln, wenn ich mich in bestimmten von mir beschriebenen Situationen befinde und meine Willen nicht mehr äußern kann.

Wir beraten hierzu nach Terminvereinbarung in persönlicher individueller Einzelberatung.  Bei uns erhalten Sie entsprechende Formulare und umfassendes Informationsmaterial.

Wir bieten auch Vorträge rund um das Thema Vorsorge an. Vereinbaren Sie geren einen Termin mit uns!

  • Kontakt
  • Adresse
Elke Schäfer-Krüger
+49 2602 16 06 36
+49 2602 16 06 35
+49 2602 16 06 36
+49 2602 16 06 35
+49 2602 16 06 35
elke.schaefer-krueger@(BITTE ENTFERNEN)cv-ww-rl.de
Betreuungsvereinigung
Caritasverband Westerwald-Rhein-Lahn e.V.
Bahnallee 16
56410 Montabaur
+49 2602 16 06 36
+49 2602 16 06 35
+49 2602 16 06 36
+49 2602 16 06 35
+49 2602 16 06 35
betreuung@(BITTE ENTFERNEN)cv-ww-rl.de

Informationsflyer

PDF | 492,6 KB

Betreuungsvereinigung Flyer-2014

Veranstaltungen

PDF | 2,8 MB

Jahresprogramm 2025

Das Jahresprogramm der Arbeitsgemeinschaft der Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine des Westerwaldkreises.

Formulare

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

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