Ambulante Hilfen
Ambulante Assistenzleistungen beschreiben eine aufsuchende Form sozialpädagogischer Betreuung oder Begleitung von Menschen, die im Sinne des § 53 SGB XII wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind und deshalb einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.
Gesetzliche Grundlage dieser Wohn- und Assistenzformen sind das SGB XII sowie der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X über die Förderung des Betreuten Wohnens behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz vom 12. März 2008.
Ambulant betreute Wohnformen können sowohl in Form gemeinschaftlichen Wohnens als auch als Einzel- und Paarwohnen angeboten werden.
Ambulante Assistenzleistungen werden für Menschen mit Behinderung und/oder psychischen Erkrankungen angeboten, um sie an normale Lebensbedingungen heranzuführen. Voraussetzung für Ambulante Assistenz ist, dass ein Klient diese Betreuungsform sucht und feststeht, dass fremde Hilfe nötig ist. Die individuell erforderliche Hilfe wird über die Erstellung einer individuellen Teilhabeplanung ermittelt, der Teilhabekonferenz beim zuständigen Kostenträger zur Genehmigung vorgelegt und die tatsächliche Leistung vertraglich zwischen Auftraggeber und Caritasverband vereinbart.
Die Finanzierung der Betreuungskosten erfolgt über das vom Kostenträger gewährte persönliche Budget oder gemäß öffentlich-rechtlichen Vertrags des Ministeriums durch den Einsatz einer Fachkraft (i.d.R. Sozialarbeiters/Sozialpädagogen) im Schlüssel 1 (Betreuer):12 (Klienten).
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