Die Gremien
Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung ein bis zwei hauptamtliche Vorstandsmitglieder.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen persönlichen und korporativen Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammen.
Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
- die Beratung und Entscheidung der Grundfragen der Caritas,
- die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- die Wahl der zu wählenden Vertreter für die Vertreterversammlung/Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Limburg,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Aufsichtsrates,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses auf Empfehlung des Aufsichtsrates,
- die Entlastung des Vorstands auf Empfehlung des Aufsichtsrates,
- die Entlastung des Aufsichtsrates,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes gem. § 18 dieser Satzung.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Die/den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie die Stellvertreterin/den Stellvertreter wählt der Aufsichtsrat für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte.
Der Aufsichtsrat berät und entscheidet über verbandliche, politische und fachliche Fragen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung, im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Ihm obliegt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.
Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere aber nicht ausschließlich:
- die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Unterstützung, Beratung und Kontrolle des Vorstands sowie zu diesem Zweck erforderliche Anforderung von Unterlagen und Informationen über die Angelegenheiten des Verbandes,
- die Bestimmung einer Prüfungsgesellschaft und Festlegung des Prüfungsumfanges sowie die Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- Erstellen eines Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
- Erlass einer Wahlordnung für den Aufsichtsrat, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist,
- Empfehlung für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung,
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand,
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Entscheidung über zustimmungspflichtige Entscheidungen und Rechtsgeschäfte nach § 16,
- Entscheidung über die Gründung von oder der Beteiligung des Caritasverbandes an juristischen Personen,
- die Beschlussfassung zu Bestellung der Vertreter der Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und ggf. Aufsichtsräten der eigenen Unternehmen oder Un-ternehmensbeteiligungen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem bis zwei hauptamtlichen Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat gewählt und vom Bischof von Limburg für die Dauer der Amtszeit bestellt werden. Der Vorstand soll regelmäßig aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern bestehen.
Der Vorstand leitet den Verband auf Grundlage der von den Verbandsorganen bestimmten Entscheidungen und Ordnungen in Übereinstimmung mit kirchlichen und staatlichen Vorschriften und der Verbandssatzung. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane verantwortlich.
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates,
- die Vorlage des Jahresberichtes sowie des Jahresabschlusses bei der Mitgliederversammlung,
- die Wahl eines Mitgliedes für den Caritasrat des Caritasverbandes für die Diözese Limburg.
Der Vorstand stellt dem Aufsichtsrat die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam und gleichberechtigt Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben.
Der Vorstand nimmt die Rechte und Pflichten für den Verband als Dienstgeber nach arbeits- und sozialversicherungs-rechtlichem Verständnis wahr und ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten. Darüber hinaus hat er Sorge für die seelsorgerische Begleitung des Verbandes und seiner Mitarbeitenden zu tragen.