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Schulden Weg aus der Schuldenfalle

Schuldnerberatung

Die Schulden wachsen Ihnen über den Kopf? Sie können Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen? Ihr Konto ist ständig in den roten Zahlen? Sie wissen nicht, wie es weitergeht? Wir helfen Ihnen.

Die ganzheitliche, umfassende Sozialberatung für überschuldete Menschen bezieht deren Lebensumfeld mit in den Beratungsprozess ein. Vorrangig ist die wirtschaftliche, soziale und psychische Stabilisierung der Ratsuchenden.

Dies geschieht durch:

- Krisenintervention zur Existenzsicherung
- Beratung über Ihre Ansprüche an Sozialleistungsträger
  (z. B. Wohngeld, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ALG II, etc.)
- Aufklärung über Ihre Rechte als Schuldner
- Erstellung von Haushaltsplänen
- Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den Gläubigern
- Erstellung eines Entschuldungskonzeptes
- Beratung bei notleidenden Immobilienfinanzierungen

Wir bieten Ihnen:

- umfassende Sozialberatung für überschuldete Singles, Paare und Familien
- Insolvenzberatung für Verbraucher, ehemalige Selbständige und Kleingewerbetreibende
- Budgetberatung
- Haushaltsanalyse und Existenzsicherung

Wir erwarten von Ihnen:

- die Bereitschaft zur Mitarbeit im Beratungsprozess
- die Einhaltung von Absprachen
- die Bereitschaft, Ihre finanzielle Situation offen zu legen
- keine neue Schuldenaufnahme und 
- den Willen, etwas zu verändern

Weitere Informationen zur Schuldner- und Insolvenzberatung

Auf was Sie achten müssen

Achten Sie darauf, dass Sie Ihre vorrangigen laufenden Verpflichtungen erfüllen, vor allem Miete, Energiekosten (Strom, Heizung, Gas usw.), Gerichtskosten (Geldbußen, Geldstrafen). Auch wenn die anderen Gläubiger mehr Druck machen: Zahlen Sie unbedingt Miete und Wohnungsnebenkosten zuerst!

Legen Sie einen Ordner an, in den Sie Ihre Gläubigerunterlagen einsortieren und abheften. 

Füllen Sie einen Haushaltsplan aus und erstellen Sie eine Gläubigerliste. Ein Muster finden Sie zum Herunterladen auf dieser Seite.

Wenn Sie einen Termin bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle haben, bringen Sie alle Unterlagen, die Ihre finanzielle Angelegenheiten betreffen, mit. Dies sind z.B. Lohnabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid, Versicherungsverträge, Mietverträge, Wohngeldbescheid, Unterlagen über Kredite, Autofinanzierung usw. Hilfreich sind auch aktuelle Kontoauszüge.

Keine Angst: Für gewöhnliche Schulden kommen Sie nicht ins Gefängnis, auch wenn Ihnen die Gläubiger mit Haftbefehl drohen.

Machen Sie immer Kopien der Briefe, die Sie schreiben und verschicken.

Leihen Sie sich kein Geld, um Ihre Schulden zu begleichen, auch nicht bei Verwandten oder Freunden. Die Aufnahme von neuen Schulden, Umschuldungen und Krediten kann dazu führen, dass Sie noch mehr Probleme bekommen.

Sie können sich strafbar machen, wenn Sie neue Zahlungsverpflichtungen eingehen, obwohl Sie wissen, dass Sie zahlungsunfähig sind. Machen Sie keine neue Schulden (Ratenkäufe, Kontoüberziehung), wenn bereits Vollstreckungsbescheide und Pfändungen vorliegen oder Sie bereits die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung) abgegeben haben.

Seien Sie vorsichtig bei Angeboten von gewerblichen und privaten Schuldenregulierern.

Das Insolvenzverfahren

Wer über eine lange Zeit seine Schulden an seine Gläubiger (Banken, Geschäfte, Behörden, …) nicht mehr zurückbezahlen kann und auch für die Zukunft keinen Ausweg weiß, für den kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Lösung sein.

Ob das im Einzelfall möglich und sinnvoll ist, sollte in einer Schuldnerberatung geklärt werden. Diese begleitet und unterstützt den Schuldner bei den Verhandlungen mit den Gläubigern und leitet mit ihm gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren ein.

Hierzu muss man zunächst einen Plan erstellen und versuchen sich außergerichtlich mit allen Gläubigern zu einigen. Klappt das nicht, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht die Privatinsolvenz beantragen.

Das Gericht prüft den Antrag und legt den Beginn des Verfahrens fest. Ab diesem Zeitpunkt muss der Schuldner seine pfändbaren Einkünfte und sein pfändbares Vermögen einsetzen um damit einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Falls er arbeitslos ist, muss er sich aktiv um zumutbare Arbeit bemühen. Läuft alles ordnungsgemäß, werden dem Schuldner nach drei Jahren die dann noch vorhandenen "Restschulden" erlassen. Er oder sie kann einen wirtschaftlichen Neuanfang machen.

Das Pfändungsschutzkonto

Ihr Konto wurde gepfändet? Erste Informationen, die Sie beachten sollten:

1. Kein Pfändungsschutz ohne Pfändungsschutzkonto
Wurde Ihr Girokonto gepfändet, muss das Kreditinstitut das Konto sperren, wenn das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Jetzt müssen Sie schnell aktiv werden!

2. Umwandlungsantrag
Um die Kontosperre zu beenden, beantragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut unverzüglich die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (= P-Konto). Die Umwandlung können Sie persönlich oder eine bevollmächtigte Person beantragen. In Banken und Sparkassen gibt es hierzu einen Vordruck. Sie müssen dabei in jedem Fall erklären, dass Sie kein weiteres P-Konto haben.

3. Anspruch auf Umwandlung
Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto. Das gilt auch, wenn das Konto "im Minus" oder bereits gepfändet ist. Ist ein Gemeinschaftskonto gepfändet, müssen Sie zwei (P-) Konten beantragen. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wird dann geteilt.

4. Einen Monat Zeit zur Umwandlung in ein P-Konto
Wird das Girokonto nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Kreditinstitut in ein P-Konto umgewandelt, muss das Kreditinstitut das gesamte gepfändete Kontoguthaben an den Gläubiger abführen. Pfändungsschutz besteht bei Versäumnis der Monats-Frist nur für zukünftiges Guthaben ab dem Zeitpunkt, ab dem das Konto als P-Konto geführt wird. Denken Sie bei der Fristberechnung daran, dass die Umwandlung in ein P-Konto nach Ihrem Antrag bis zu vier Geschäftstage dauern kann.

5. Grundfreibetrag: derzeit 1.500 Euro pro Monat
Je Kalendermonat sind derzeit bis zu 1.500 Euro auf dem P-Konto pfändungsfrei (Grundfreibetrag). Voraussetzung ist ein ausreichender Geldeingang auf dem Konto. Die Herkunft des Geldes (Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Schenkung, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld …) spielt keine Rolle.

6. Erhöhung des Grundfreibetrages
Sie können den Grundfreibetrag bei Ihrem Kreditinstitut erhöhen lassen, wenn Sie zum Beispiel gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen, Sozialleistungen für andere (Bedarfsgemeinschaft) entgegennehmen oder einmalige Sozialleistungen und Kindergeld auf dem P-Konto eingehen. Auch Nachzahlungen können in bestimmten Fällen geschützt werden.

7. Wie erhöhen Sie den Grundfreibetrag?
Zur Erhöhung des Freibetrages benötigt das Kreditinstitut eine Bescheinigung: Eine Bescheinigung bekommen Sie - unter Vorlage entsprechender Nachweise - beispielsweise bei einer Beratungsstelle, die als Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle zugelassen ist, einem Sozialleistungsträger (etwa Jobcenter) oder Ihrem Arbeitgeber. Es können aber nicht alle (Sozial-) Leistungen bescheinigt werden.

8. Festsetzung des individuellen Freibetrages durch Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle
Ist Ihr Einkommen höher als der Freibetrag, kann häufig eine weitere Erhöhung des Pfändungsfreibetrages (z.B. entsprechend der Pfändungstabelle) beim Vollstreckungsgericht/ vollstreckende Stelle des öffentlichen Gläubigers beantragt werden.

9. Verrechnung durch die Bank bei überzogenem Konto
Ist ihr P-Konto überzogen und kündigt die Bank den Dispo, können Sie verlangen, dass Ihnen der (erhöhte) Grundfreibetrag ausgezahlt wird. Das Kreditinstitut kann eigene Forderungen nicht mit dem Guthaben auf dem P-Konto verrechnen.

10. Noch Fragen?
Diese Informationen können nur einen groben Überblick geben. Verstehen Sie etwas nicht, fragen Sie uns gerne. Die richtige Führung des Pfändungsschutzkontos ist nämlich nicht einfach.

Was kostet die Schuldnerberatung?

Unsere Beratung ist kostenlos.
Ihre Angaben werden vertraulich behandelt, wir unterliegen der Schweigepflicht.
Wir beraten Sie unabhängig von Ihrer Konfession oder Ihrer Nationalität.

Wir sind vom Land Rheinland-Pfalz staatlich anerkannt.
Vorsicht vor unseriösen Angeboten (z.B. im Internet) der Schuldenregulierung.

Recht auf ein Girokonto

Jeder Verbraucher hat seit Juni 2016 einen rechtlichen Anspruch auf ein Girokonto (Basiskonto).
Dies ist ein Konto mit grundlegenden Funktionen: Es muss mindestens Ein- und Auszahlungen in bar, Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge und Kartenzahlungen ermöglichen.
Jedes Kreditinstitut, das Zahlungskonten anbietet, muss auch Basiskonten zur Verfügung stellen. Die Einrichtung eines Basiskontos darf nur in einigen, gesetzlich geregelten Fällen, abgelehnt werden. Zum  Beispiel, wenn schon ein funktionstüchtiges Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut besteht.

Links

Auf diesen Internetseiten erhalten sie weitere Informationen und Hilfen:

www.sfz.uni-mainz.de
www.meine-schulden.de

Viele Informationen und interessante Filme rund um die Fragen der Schuldnerberatung finden Sie auf der  Internetseite des Deutschen Caritasverbandes:
www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/schulden/pleite-was-nun/pleite-was-nun

Schuldnerberatung: So einfach geht`s!

Was macht die Schuldnerberatung?

Neue Perspektiven durch die Schuldnerberatung

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    Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr
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    Rolf Günther, Tel. (02602) 16 06 27
    Andrea Koch, Tel. (02602) 16 06 37

 

Anerkannte Beratungsstelle

  • Insolvenzberatung
  • Telefonberatung
  • Budgetberatung
  • Sozialberatung für Schuldner
Häufig gestellte Fragen rund ums Thema Schulden

Download

PDF | 592,6 KB

Flyer Schuldnerberatung

Informationsflyer Schuldner- und Insolvenzberatung

Weitere Informationen zum Thema

Downloads

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Gläubigerliste

PDF | 51 KB

Haushaltsplan

PDF | 90,8 KB

Schufa-Auskunft Bestellformular

PDF | 69,4 KB

Pfändungstabelle_2024

PDF | 592,6 KB

Flyer Schuldnerberatung

Stand: 09/2024
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